3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 32 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Zuständigkeit
Sanierungsbeiträge
Artikel 32 FiLaG · Zuständigkeit
1. Im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Sanierungsbeiträge zu gewähren.