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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 32 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Zuständigkeit

Sanierungsbeiträge
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Artikel 32 FiLaG · Zuständigkeit

1. Im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Sanierungsbeiträge zu gewähren.

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