3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Grundsatz
Sanierungsbeiträge
Artikel 31 FiLaG · Grundsatz
1. Der Kanton kann jenen Gemeinden Sanierungsbeiträge ausrichten, die trotz der ordentlichen Leistungen des Finanz- und Lastenausgleichs auch mittelfristig keinen ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen können.
2. Sanierungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die ersuchende Gemeinde ihre eigenen Einnahmequellen angemessen ausschöpft, die Zusammenarbeitsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden umsetzt und eine sparsame Haushaltsführung nachweist.