Artikel 30a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Gemeindefusionen
Artikel 30a FiLaG · Gemeindefusionen
1. Ist im Finanz- und Lastenausgleich eine Gemeindefusion umzusetzen
a) werden die dem Berechnungsjahr vorausgehenden Daten im Ressourcen- und Lastenausgleich und
b) die Grunddaten des Landschaftslastenausgleichs der fusionierten Gemeinden addiert und bei der Berechnung des Finanz- und Lastenausgleichs verwendet.
2. Für das zu berechnende Jahr des Einkommenssteuerfusses wird
a) die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen und
b) die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent der fusionierten Gemeinden gebildet.
3. Zur Ermittlung der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Einkommenssteuerfüsse für die fusionierten Gemeinden wird jeweils die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen durch die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent des zu berechnenden Jahrs dividiert.