3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 30 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Fehlertoleranzgrenze
Fehlertoleranzgrenze und Gemeindefusionen
Artikel 30 FiLaG · Fehlertoleranzgrenze
1. Die Fehlertoleranzgrenze ist das Produkt aus dem Ressourcenpotenzial der Urner Gemeinden und dem Prozentsatz gemäss Artikel 2.
2. Die Fehlertoleranzgrenze wird für jeden Finanz- und Lastenausgleich berechnet. Der dafür verwendete Prozentsatz beträgt 0.05 Prozent.
3. Eine Fehlerkorrektur im Finanz- und Lastenausgleich wird durch die zuständige Direktion durchgeführt, wenn die errechnete Fehlerdifferenz einer Gemeinde die berechnete Fehlertoleranzgrenze erreicht oder überschritten hat. Die finanzielle Fehlerkorrektur erfolgt im Folgejahr mit dem Finanz- und Lastenausgleich.