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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 30 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Fehlertoleranzgrenze

Fehlertoleranzgrenze und Gemeindefusionen
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Artikel 30 FiLaG · Fehlertoleranzgrenze

1. Die Fehlertoleranzgrenze ist das Produkt aus dem Ressourcenpotenzial der Urner Gemeinden und dem Prozentsatz gemäss Artikel 2.

2. Die Fehlertoleranzgrenze wird für jeden Finanz- und Lastenausgleich berechnet. Der dafür verwendete Prozentsatz beträgt 0.05 Prozent.

3. Eine Fehlerkorrektur im Finanz- und Lastenausgleich wird durch die zuständige Direktion durchgeführt, wenn die errechnete Fehlerdifferenz einer Gemeinde die berechnete Fehlertoleranzgrenze erreicht oder überschritten hat. Die finanzielle Fehlerkorrektur erfolgt im Folgejahr mit dem Finanz- und Lastenausgleich.

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