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Artikel 3 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Grundsatz

Ressourcenausgleich
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Artikel 3 FiLaG · Grundsatz

1. Der Ressourcenausgleich gewährt einer ressourcenschwachen Gemeinde einen bestimmten Betrag nicht zweckgebundener Finanzmittel.

2. Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter dem Durchschnitt aller Urner Gemeinden liegt.

3. Der Ressourcenausgleich wird auf der Grundlage des Ressourcenindexes und dieser anhand des Ressourcenpotenzials einer Gemeinde bemessen.

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