3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 28 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Globalbilanzausgleich
Globalbilanzausgleich und Solidarbetrag der Gemeinden
Artikel 28 FiLaG · Globalbilanzausgleich
1. Grundlage für den zur Verfügung stehenden Globalbilanzausgleichswert ist die Globalbilanz zur Aufgabenteilung und Teilrevision des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Kanton Uri.
2. Der jährlich zur Verfügung stehende Globalbilanzausgleichswert wird durch die Gesamtbevölkerung geteilt. Dies ergibt den Globalbilanzausgleich pro Kopf in Franken.
3. Der Globalbilanzausgleich pro Kopf, multipliziert mit der Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde, ergibt den Globalbilanzausgleich pro Gemeinde.