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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 27 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Grundsatz

Globalbilanzausgleich und Solidarbetrag der Gemeinden
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Artikel 27 FiLaG · Grundsatz

1. Der Kanton stellt jährlich die finanziellen Mittel für den Globalbilanzausgleich zur Verfügung. Dieser wird in der Form eines zweckfreien Pauschalbeitrags pro Einwohner innerhalb des Finanz- und Lastenausgleichs ausbezahlt. Die Beitragshöhe des Globalbilanzausgleichswerts verringert sich, solange ein Solidarbeitrag der Gemeinden gemäss Artikel 29 Absatz 1 zur Anwendung kommt.

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