3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 27 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Grundsatz
Globalbilanzausgleich und Solidarbetrag der Gemeinden
Artikel 27 FiLaG · Grundsatz
1. Der Kanton stellt jährlich die finanziellen Mittel für den Globalbilanzausgleich zur Verfügung. Dieser wird in der Form eines zweckfreien Pauschalbeitrags pro Einwohner innerhalb des Finanz- und Lastenausgleichs ausbezahlt. Die Beitragshöhe des Globalbilanzausgleichswerts verringert sich, solange ein Solidarbeitrag der Gemeinden gemäss Artikel 29 Absatz 1 zur Anwendung kommt.