3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 26 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Finanzierung
Ausgleich der Zentrumsleistungen
Artikel 26 FiLaG · Finanzierung
1. Die Gemeinden finanzieren den Ausgleich der Zentrumslasten.
2. Der Landrat bestimmt den Höchstbetrag für Zentrumsleistungen. Auf Antrag des Regierungsrats kann er diesen alle vier Jahre den Gegebenheiten anpassen. Er stützt sich dabei auf den Wirkungsbericht, den die Gemeinden dazu erstellen.
3. Falls mehrere Gemeinden anrechenbare Zentrumsleistungen nachweisen, wird der zur Verfügung stehende Ausgleichsbetrag prozentual auf die anrechenbaren Leistungen verteilt.