3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Schwellenwerte
Ausgleich der Zentrumsleistungen
Artikel 25 FiLaG · Schwellenwerte
1. Zentrumsleistungen einer Gemeinde fallen nur in Betracht, wenn
a) die einzelne Leistung die beanspruchende Gemeinde mit mindestens 3 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet und
b) die Zentrumsleistungen die beanspruchende Gemeinde insgesamt mit mindestens 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet
2. Der Regierungsrat kann die Schwellenwerte alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.