Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 25 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Schwellenwerte

Ausgleich der Zentrumsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 25 FiLaG · Schwellenwerte

1. Zentrumsleistungen einer Gemeinde fallen nur in Betracht, wenn

a) die einzelne Leistung die beanspruchende Gemeinde mit mindestens 3 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet und

b) die Zentrumsleistungen die beanspruchende Gemeinde insgesamt mit mindestens 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet

2. Der Regierungsrat kann die Schwellenwerte alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.

← Artikel 24 FiLaG Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Gegenstand und Zweck Artikel 26 FiLaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →