3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 24 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Geltendmachung
Ausgleich der Zentrumsleistungen
Artikel 24 FiLaG · Geltendmachung
1. Damit eine Gemeinde Zentrumsleistungen geltend machen kann, hat sie nach einer einheitlichen Methode die Zahl der Benutzerinnen und Benutzer der betroffenen Leistungen sowie deren Gemeindezugehörigkeit zu erheben.
2. Diese Daten sind periodisch zu erheben. Eine Gemeinde, die das unterlässt, verliert für das entsprechende Objekt den Anspruch auf Beiträge aus dem Zentrumsleistungsausgleich.
3. Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.