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Artikel 23 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Grundsatz

Ausgleich der Zentrumsleistungen
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Artikel 23 FiLaG · Grundsatz

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, gemeindeübergreifende Leistungen einer anderen Gemeinde nach diesem Gesetz zu entgelten.

2. Für den Ausgleich gemeindeübergreifender Leistungen sind die ausgewiesenen Kosten, die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche Standortvor- und -nachteile der Gemeinden zu berücksichtigen.

3. Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Gemeinden alle vier Jahre die Objekte, die als gemeindeübergreifende Zentrumsleistungen gelten.

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