3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 22 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Landschaftslastenausgleich: besondere Lage
Lastenausgleich
Artikel 22 FiLaG · Landschaftslastenausgleich: besondere Lage
1. Aufgrund ihrer deutlich überdurchschnittlichen Fahrdistanz zur nächstgelegenen Urner Gemeinde erhält die Gemeinde Seelisberg vorab einen Pauschalbeitrag von jährlich 20'000 Franken zulasten des Landschaftslastenausgleichs.
2. Der Regierungsrat kann diesen Betrag jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.