3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 21 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Gebirge
Lastenausgleich
Artikel 21 FiLaG · Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Gebirge
1. Gemeinden mit einer intensiv und extensiv genutzten Fläche, die über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.
2. Die Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, addiert mit der Fläche der extensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt das Total der intensiv und extensiv genutzten Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.
3. Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag wird durch die Summe der intensiv und extensiv genutzten Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der Summe aller intensiv und extensiv genutzten Flächen einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag.