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Artikel 20 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Weite

Lastenausgleich
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Artikel 20 FiLaG · Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Weite

1. Gemeinden, deren produktive Fläche über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten für diese Mehrfläche einen Ausgleich.

2. Die Fläche der überbauten Gebiete und Bauzonen, addiert mit der Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt die produktive Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.

3. Der vom Landrat hierfür festgelegte Betrag wird durch die Summe der produktiven Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der produktiven Fläche einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag.

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