3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 19 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Höhe
Lastenausgleich
Artikel 19 FiLaG · Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Höhe
1. Gemeinden, deren durchschnittliche Höhenlage der Gebäude in der Bauzone über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.
2. Die Fläche (in Hektaren) der überbauten Gebiete und Bauzonen multipliziert mit der durchschnittlichen Höhenlage der Gebäude in Bauzonen ergibt das Produkt «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen».
3. Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag dividiert durch das Total des Produktes «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen» aller betroffenen Gemeinden multipliziert mit dem Produkt einer einzelnen Gemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag.