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Artikel 18 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Landschaftslastenausgleich: Grundsatz

Lastenausgleich
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Artikel 18 FiLaG · Landschaftslastenausgleich: Grundsatz

1. Die Landschaftslasten einer Gemeinde setzen sich zusammen aus

a) den Lasten der Höhe

b) den Lasten der Weite

c) den Lasten des Gebirges

2. Der Betrag, der für den Landschaftslastenausgleich zur Verfügung steht, wird je zu einem Drittel für die Faktoren Höhe, Weite und Gebirge verwendet.

3. Der Regierungsrat kann die Faktoren des Landschaftslastenausgleichs veränderten Gegebenheiten anpassen. Vorher hört er die Gemeinden an.

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