3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Bevölkerungslastenausgleich: Lasten der Kleinheit
Lastenausgleich
Artikel 17 FiLaG · Bevölkerungslastenausgleich: Lasten der Kleinheit
1. Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die unter dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich an ihre Grundkosten.
2. Für den maximalen Ausgleich wird die Differenz zwischen der durchschnittlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde und dem Median mit 150 Franken multipliziert.
3. Der Regierungsrat kann den Betrag von 150 Franken, speziell bei strukturellen Veränderungen der Gemeinden, alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2013, mit einer Abweichung, ausgehend von 150 Franken, bis zu 30 Franken nach oben oder unten anpassen.
4. Die maximale Abgeltung für die Lasten der Kleinheit ist auf 500'000 Franken begrenzt.