Artikel 16 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Bildungslasten
Artikel 16 FiLaG · Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Bildungslasten
1. Die durchschnittlichen Standardkosten pro Schülerin oder Schüler, abzüglich der durchschnittlichen Schülerpauschale nach der Schulischen Beitragsverordnung (RB 10.1222), ergeben den Bildungslastentarif.
2. Der Regierungsrat berechnet jährlich einen Index für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Bildungslastentarif nach Absatz 1 der Kostenentwicklung an.
3. Der Regierungsrat legt jährlich den Bildungslastenausgleichstarif zwischen 60 und 80 Prozent des Bildungslastentarifs fest.
3a. Massgebend ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden zum Zeitpunkt der Erhebung der Schulstatistik des Vorjahrs.
4. Gemeinden, deren Schülerzahl bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Bildungslast ergibt sich aus der Schülerzahl über dem gewichteten kantonalen Mittel multipliziert mit dem Bildungslastenausgleichstarif gemäss Absatz 3.