3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 15a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast
Lastenausgleich
Artikel 15a FiLaG · Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast
1. Die Gemeinden erhalten einen horizontalen Ausgleich, wenn deren Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich - über ihrem Schwellenwertbetrag liegt.
2. Der horizontale Ausgleich für Soziallasten einer Gemeinde berechnet sich aus der Subtraktion Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich - zum Schwellenwertbetrag.
3. Der Schwellenwertbetrag einer Gemeinde berechnet sich aus dem Produkt ihrer Bevölkerung und 20 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung.
4. Die Gemeinden, die keinen Anspruch auf einen Ausgleich haben, finanzieren den horizontalen Ausgleich für Soziallasten proportional zur Bevölkerungsgrösse.