Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 15a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast

Lastenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 15a FiLaG · Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast

1. Die Gemeinden erhalten einen horizontalen Ausgleich, wenn deren Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich - über ihrem Schwellenwertbetrag liegt.

2. Der horizontale Ausgleich für Soziallasten einer Gemeinde berechnet sich aus der Subtraktion Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich - zum Schwellenwertbetrag.

3. Der Schwellenwertbetrag einer Gemeinde berechnet sich aus dem Produkt ihrer Bevölkerung und 20 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung.

4. Die Gemeinden, die keinen Anspruch auf einen Ausgleich haben, finanzieren den horizontalen Ausgleich für Soziallasten proportional zur Bevölkerungsgrösse.

← Artikel 15 FiLaG Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Gegenstand und Zweck Artikel 16 FiLaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →