Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 15 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Soziallasten

Lastenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 15 FiLaG · Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Soziallasten

1. Die Soziallasten setzen sich zusammen aus den Nettoaufwendungen einer Gemeinde für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die wirtschaftliche Sozialhilfe | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Alimentenbevorschussung | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Asylsuchende mit Nichteintretensentscheiden und abgelehnten Gesuchen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) **\*** | Verlustscheine Krankenversicherungen | | |

2. Im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Beiträge massgebend, die die Gemeinden ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der SKOS-Richtlinien gewähren.

3. Im Bereich der Alimentenbevorschussung ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Bevorschussungen nach dem Alimentenbevorschussungsgesetz (RB [20.3461](https://rechtsbuch.ur.ch/data/20.3461/de)).

4. Im Bereich der Nichteintretensentscheide und abgelehnter Gesuche bei Asylsuchenden ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus der Summe der ausbezahlten Nothilfe nach den SKOS-Richtlinien.

4a Im Bereich der Verlustscheine Krankenversicherungen sind die Beträge massgebend, die der Kanton den Gemeinden in Rechnung stellt bei der Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden.

5. Die Summe der so errechneten, durchschnittlichen Soziallasten einer Gemeinde, geteilt durch die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser Gemeinde, ergibt ihre Soziallast pro Kopf.

6. Massgeblich sind die vier dem Berechnungsjahr vorausgehenden Soziallasten der Gemeinde. Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl sind die zwei der Berechnung vorausgehenden Jahre massgebend.

7. Gemeinden, deren Soziallast pro Kopf über dem Median liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Soziallast ergibt sich für die betroffenen Gemeinden aus der Differenz zwischen der Soziallast pro Kopf und dem Median multipliziert mit der Bevölkerung.

← Artikel 14 FiLaG Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Gegenstand und Zweck Artikel 15a FiLaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →