3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 14 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Bevölkerungslastenausgleich: Grundsatz
Lastenausgleich
Artikel 14 FiLaG · Bevölkerungslastenausgleich: Grundsatz
1. Für den Bevölkerungslastenausgleich werden folgende Faktoren berücksichtigt
a) Soziallasten
b) Bildungslasten
c) Lasten der Kleinheit
d) * Lasten der Demografie Alter
2. ...
3. Weicht der vom Landrat bewilligte Betrag für den Lastenausgleich von der Summe der errechneten Lasten ab, wird der bewilligte Betrag prozentual aufgeteilt.
4. Der finanzielle Ausgleich darf die konkret errechnete Belastung nicht übersteigen.