3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Höhe und Zusammensetzung
Lastenausgleich
Artikel 13 FiLaG · Höhe und Zusammensetzung
1. Der Lastenausgleich besteht aus
a) dem Bevölkerungslastenausgleich
b) dem Landschaftslastenausgleich
2. Auf Antrag des Regierungsrats bestimmt der Landrat alle vier Jahre
a) den Betrag für den Lastenausgleich insgesamt und
b) die Aufteilung dieses Betrags auf den Bevölkerungs- und den Landschaftslastenausgleich. Dabei darf er höchstens 5 Prozentpunkte von einer hälftigen Verteilung abweichen
3. In den Zwischenjahren wird der Betrag des Lastenausgleichs dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, wenn die errechnete Differenz des Lastenausgleichs zwischen dem zuletzt verwendeten Landesindex der Konsumentenpreise und dem aktuellen Landesindex der Konsumentenpreise die Fehlertoleranzgrenze überschreitet.