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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 12 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Grundsatz

Lastenausgleich
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Artikel 12 FiLaG · Grundsatz

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch besondere Verhältnisse übermässig und weitgehend unbeeinflussbar belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

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