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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 11 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie horizontaler und vertikaler Finanzierung

Ressourcenausgleich
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Artikel 11 FiLaG · Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie horizontaler und vertikaler Finanzierung

1. Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats anhand der folgenden Tabelle alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025, den Ressourcenindex fest, ab dem eine Abschöpfung erfolgt und welcher prozentuale Ansatz für die horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden gilt

Ausstattung in Indexpunkten | Ressourcenindex, ab welchem die Abschöpfung erfolgt | Prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden | Prozentuale vertikale Finanzierung durch den Kanton

--- | --- | --- | ---

100 | 100 | 35 | 65

99 | 101 | 35 bis 37 | 65 bis 63

98 | 102 | 35 bis 39 | 65 bis 61

97 | 103 | 35 bis 41 | 65 bis 59

96 | 104 | 35 bis 43 | 65 bis 57

95 | 105 | 35 bis 45 | 65 bis 55

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