3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie horizontaler und vertikaler Finanzierung
Ressourcenausgleich
Artikel 11 FiLaG · Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie horizontaler und vertikaler Finanzierung
1. Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats anhand der folgenden Tabelle alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025, den Ressourcenindex fest, ab dem eine Abschöpfung erfolgt und welcher prozentuale Ansatz für die horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden gilt
Ausstattung in Indexpunkten | Ressourcenindex, ab welchem die Abschöpfung erfolgt | Prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden | Prozentuale vertikale Finanzierung durch den Kanton
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100 | 100 | 35 | 65
99 | 101 | 35 bis 37 | 65 bis 63
98 | 102 | 35 bis 39 | 65 bis 61
97 | 103 | 35 bis 41 | 65 bis 59
96 | 104 | 35 bis 43 | 65 bis 57
95 | 105 | 35 bis 45 | 65 bis 55
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