3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 FiLaG · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie die Programmvereinbarungen.
2. Der Finanz- und Lastenausgleich bezweckt
a) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu verringern
b) die finanzielle Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Gemeinden zu stärken
c) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten
d) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer bevölkerungs- oder landschaftsbedingten Faktoren angemessen auszugleichen
e) Zentrumsleistungen der Gemeinden angemessen abzugelten