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Artikel 5 Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK - Auflösung

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Artikel 5 Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK · Auflösung

1. Der Solidaritätsfonds wird aufgelöst, falls die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird.

2. Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis geändert, entscheidet der Regierungsrat über die Auflösung des Solidaritätsfonds.

3. Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden anteilsmässig (analog Finanzierung) zurückzuerstatten.

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