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Artikel 4 Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK - Zuständigkeit

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Artikel 4 Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

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