3.2119
SRKCRS
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK - Zuständigkeit
Artikel 4 Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
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