3.2119
SRKCRS
CH-UR
Artikel 2 Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK - Finanzierung
Artikel 2 Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK · Finanzierung
1. Der Fonds wird gespeist durch den jährlichen Beitrag von je 360 Franken der Gemeinden und den jährlichen Beitrag des Kantons in der Höhe der gesamten Gemeindebeträge.
2. Die Finanzierung des Kantonsbeitrags erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion aus dem kantonalen Integrationsprogramm (KIP).
3. Ab einem Fondsguthaben von 30'000 Franken entscheidet das Gremium gemäss Punkt 3 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK über den Beitrag des Folgejahrs.
4. Der Fonds wird von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion verwaltet.
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Solidaritätsfonds
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