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3.2117 CH-UR

Fonds Integrationsagenda

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Es wird ein Fonds Integrationsagenda nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.

2. Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Integrationspauschale, die der Bund dem Kanton pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung zahlt.

1. Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen einzusetzen.

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

1. Der Fonds Integrationsagenda wird aufgelöst, falls der Bund die Zahlung der Integrationspauschalen einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft sind.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

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