3.2115
CH-UR
Artikel 6 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Gebundene Ausgabe
Begriffe
Artikel 6 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Gebundene Ausgabe
1. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht.
2. Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.
3. Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn die Einwohnergemeinde ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um ihre Sicherheit zu wahren.