3.2115
CH-UR
Artikel 56 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Neubewertung der Bilanz
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 56 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Neubewertung der Bilanz
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2. Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.
3. Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten übernommen.