3.2115
CH-UR
Artikel 54 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Massnahmen der Finanzdirektion
Finanzaufsicht
Artikel 54 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Massnahmen der Finanzdirektion
1. Verletzt eine Einwohnergemeinde die Aufgaben nach diesem Reglement grob und schafft sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist nicht Abhilfe, kann die Finanzdirektion geeignete Massnahmen verfügen, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. Insbesondere kann sie die vernachlässigten Aufgaben auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde selbst erfüllen oder durch Dritte erfüllen lassen.