3.2115
CH-UR
Artikel 53 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Kantonale Kontrollen
Finanzaufsicht
Artikel 53 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Kantonale Kontrollen
1. Die Finanzkontrolle ist befugt, die Einführung und Anwendung dieses Reglements in den Einwohnergemeinden zu überprüfen.
2. Die Finanzkontrolle prüft den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern.
3. In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion auf eigene Rechnung zusätzliche Kontrollen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.