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Artikel 53 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Kantonale Kontrollen

Finanzaufsicht
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Artikel 53 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Kantonale Kontrollen

1. Die Finanzkontrolle ist befugt, die Einführung und Anwendung dieses Reglements in den Einwohnergemeinden zu überprüfen.

2. Die Finanzkontrolle prüft den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern.

3. In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion auf eigene Rechnung zusätzliche Kontrollen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

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