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Artikel 52 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Rechnungsprüfung

Finanzaufsicht
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Artikel 52 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Rechnungsprüfung

1. Die Einwohnergemeinden regeln die Rechnungsprüfung. Vorbehalten bleibt Artikel 53.

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