3.2115
CH-UR
Artikel 52 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Rechnungsprüfung
Finanzaufsicht
Artikel 52 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Rechnungsprüfung
1. Die Einwohnergemeinden regeln die Rechnungsprüfung. Vorbehalten bleibt Artikel 53.