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Artikel 51 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Konsolidierungsmethode

Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
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Artikel 51 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Konsolidierungsmethode

1. Die zum Konsolidierungskreis gemäss Artikel 50 Absatz 1 gehörenden Behörden, Organe und Anstalten werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.

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