3.2115
CH-UR
Artikel 51 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Konsolidierungsmethode
Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
Artikel 51 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Konsolidierungsmethode
1. Die zum Konsolidierungskreis gemäss Artikel 50 Absatz 1 gehörenden Behörden, Organe und Anstalten werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.