3.2115
CH-UR
Artikel 50 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Konsolidierungskreis
Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
Artikel 50 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Konsolidierungskreis
1. Zum Konsolidierungskreis gehören die Behörden, Organe und Anstalten gemäss Artikel 1 Absatz 2 mit Ausnahme der Zweckverbände.
2. Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt
a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen
b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt
c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen
d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen