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Artikel 48 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Aktivierungsgrenze

Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
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Artikel 48 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Aktivierungsgrenze

1. Die Aktivierungsgrenze beträgt

a) in Einwohnergemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnern: 20'000 Franken

b) in Einwohnergemeinden mit 1'001 bis 2'000 Einwohnern: 30'000 Franken

c) in Einwohnergemeinden mit 2'001 bis 5'000 Einwohnern: 40'000 Franken

d) in Einwohnergemeinden mit mehr als 5'000 Einwohnern: 50'000 Franken

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