3.2115
CH-UR
Artikel 48 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Aktivierungsgrenze
Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
Artikel 48 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Aktivierungsgrenze
1. Die Aktivierungsgrenze beträgt
a) in Einwohnergemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnern: 20'000 Franken
b) in Einwohnergemeinden mit 1'001 bis 2'000 Einwohnern: 30'000 Franken
c) in Einwohnergemeinden mit 2'001 bis 5'000 Einwohnern: 40'000 Franken
d) in Einwohnergemeinden mit mehr als 5'000 Einwohnern: 50'000 Franken