3.2115
CH-UR
Artikel 47 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
Artikel 47 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1. Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert.
2. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie degressiv vom Restbuchwert abgeschrieben. Die jährlichen Abschreibungssätze auf dem Restbuchwert sind im Anhang festgehalten. Die Führung einer Anlagebuchhaltung wird empfohlen.
3. Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind zulässig, soweit kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.
4. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.