3.2115
CH-UR
Artikel 46 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
Artikel 46 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2. Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle 10 Jahre, stattfindet.
3. Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.