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Artikel 45 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Bilanzierung

Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
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Artikel 45 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Bilanzierung

1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

3. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

4. Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

5. Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie

a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen wird oder

b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offenlässt

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