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Artikel 43c Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Finanzpolitische Reserven: Zuständigkeit und Verbuchung

Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen
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Artikel 43c Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Finanzpolitische Reserven: Zuständigkeit und Verbuchung

1. Über die Bildung und Auflösung finanzpolitischer Reserven in der Jahresrechnung entscheiden die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderats.

2. Die Bildung finanzpolitischer Reserven ist als ausserordentlicher Aufwand und die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen.

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