3.2115
CH-UR
Artikel 43b Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Finanzpolitische Reserven: Verwendung
Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen
Artikel 43b Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Finanzpolitische Reserven: Verwendung
1. In der Jahresrechnung dürfen finanzpolitische Reserven maximal bis zu einem ausgeglichenen Resultat aufgelöst werden.
2. Im Budget und im ersten Finanzplanjahr dürfen auch mehr finanzpolitische Reserven aufgelöst werden, falls dies zur Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts nötig ist.