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Artikel 43a Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Finanzpolitische Reserven: Bildung

Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen
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Artikel 43a Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Finanzpolitische Reserven: Bildung

1. Solange der Bilanzüberschuss kleiner ist als 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs, dürfen von einem positiven operativen Jahresergebnis maximal 80 Prozent für die Bildung zusätzlicher finanzpolitischer Reserven verwendet werden. Andernfalls dürfen bis zu 100 Prozent des positiven operativen Jahresergebnisses den finanzpolitischen Reserven zugewiesen werden.

2. Das Gesamtergebnis darf durch die Bildung finanzpolitischer Reserven nicht negativ werden.

3. Der Teil des Bilanzüberschusses, der 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigt, darf in finanzpolitische Reserven umgewandelt werden, sofern die Stimmberechtigten dem Antrag auf Umwandlung zustimmen.

4. Bei erstmaliger Bildung finanzpolitischer Reserven dürfen im gleichen und in den nachfolgenden Rechnungsjahren keine zusätzlichen Abschreibungen mehr getätigt und keine Vofinanzierungen mehr gebildet werden.

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