3.2115
CH-UR
Artikel 43 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Vorfinanzierungen
Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen
Artikel 43 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Vorfinanzierungen
1. Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar.
2. Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.
3. Vorfinanzierungen können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten, in finanzpolitische Reserven überführt werden.