3.2115
CH-UR
Artikel 42 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Fonds
Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen
Artikel 42 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Fonds
1. Fonds sind Mittel, die dem Gemeinwesen von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.
2. Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.