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Artikel 39 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Kreditbewilligung

Kreditrecht
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Artikel 39 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Kreditbewilligung

1. Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu bewilligen und darüber zu verfügen.

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