3.2115
CH-UR
Artikel 39 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Kreditbewilligung
Kreditrecht
Artikel 39 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Kreditbewilligung
1. Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu bewilligen und darüber zu verfügen.