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Artikel 31 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

Kreditrecht
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Artikel 31 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

1. Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

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