3.2115
CH-UR
Artikel 30 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Verpflichtungskredit
Kreditrecht
Artikel 30 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Verpflichtungskredit
1. Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Behörde, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen.
2. Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.
3. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
4. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.
5. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.