3.2115
CH-UR
Artikel 29 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Finanzkennzahlen
Gesamtsteuerung des Haushalts
Artikel 29 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Finanzkennzahlen
1. Die Exekutive publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2. Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3. Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2).