Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2115 CH-UR

Artikel 28 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Haushaltgleichgewicht

Gesamtsteuerung des Haushalts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 28 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Haushaltgleichgewicht

1. Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Gemeinderats an die Stimmbevölkerung als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr.

2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

← Artikel 27 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden Geltungsbereich Artikel 29 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →