3.2115
CH-UR
Artikel 28 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Haushaltgleichgewicht
Gesamtsteuerung des Haushalts
Artikel 28 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Haushaltgleichgewicht
1. Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Gemeinderats an die Stimmbevölkerung als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr.
2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.